Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-04, 3 Ws 105/24

3 Ws 105/24Obergericht04.04.2024

Regest

Die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e StGB sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Eine fehlende Darstellung der Gründe für eine Fristüberschreitung kann eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten begründen, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 105/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-04

Aktenzeichen: 3 Ws 105/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0404.3WS105.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67e; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 3, Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; Art. 104

Leitsätze

Die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e StGB sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Eine fehlende Darstellung der Gründe für eine Fristüberschreitung kann eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten begründen, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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