Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-02, 3 ORs 18/24

3 ORs 18/24Obergericht02.04.2024

Regest

Bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich um keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel. Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Im Falle einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder Strafausspruch muss das Berufungsgericht daher selbständig eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit treffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 18/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-02

Aktenzeichen: 3 ORs 18/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0402.3ORS18.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1; StPO § 318

Leitsätze

Bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich um keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel. Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Im Falle einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder Strafausspruch muss das Berufungsgericht daher selbständig eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit treffen.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2023 wird im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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