Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-28, 5 ORbs 35/24

5 ORbs 35/24Obergericht28.03.2024

Regest

1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen. 2. Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORbs 35/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-28

Aktenzeichen: 5 ORbs 35/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0328.5ORBS35.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 25 Abs. 1 StVK; § 4 Abs. 1 BKatV; §§ 11, 16 OWiG; § 18 StVO

Leitsätze

    1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen.
    1. Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zu Last (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, 2 StPO).

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