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7 WF 81/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-25, 7 WF 81/23
7 WF 81/23Obergericht25.03.2024
Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.
Entscheidungsdatum: 2024-03-25
Aktenzeichen: 7 WF 81/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.7WF81.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93, § 278 Abs. 2
Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.
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