Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-25, 1 Vollz 526/23

1 Vollz 526/23Obergericht25.03.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 526/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-25

Aktenzeichen: 1 Vollz 526/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.1VOLLZ526.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt P. vom 14.12.2022 wird aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt P. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

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