Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-18, 7 U 120/23

7 U 120/23Obergericht18.03.2024

Regest

1. Die Einholung eines (interdisziplinären) Sachverständigengutachtens zum Bestehen einer behaupteten HWS-Schädigung ist in dem seltenen Ausnahmefall, dass trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises tatsächlich keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine solche Schädigung vorgetragen und unter Beweis gestellt werden, – wie hier – entbehrlich. 2. In diesem Fall kann auch – wie hier – der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller und (weiterer) immaterieller Schäden unzulässig sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 120/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 7 U 120/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0318.7U120.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO § 139 Abs. 4; § 256 Abs. 1; § 403

Leitsätze

    1. Die Einholung eines (interdisziplinären) Sachverständigengutachtens zum Bestehen einer behaupteten HWS-Schädigung ist in dem seltenen Ausnahmefall, dass trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises tatsächlich keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine solche Schädigung vorgetragen und unter Beweis gestellt werden, – wie hier – entbehrlich.
    1. In diesem Fall kann auch – wie hier – der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller und (weiterer) immaterieller Schäden unzulässig sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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