Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-12, 7 UF 153/23

7 UF 153/23Obergericht12.03.2024

Regest

1. Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG führen. 2. Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 153/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: 7 UF 153/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0312.7UF153.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG § 33 Abs. 1; BGB § 1360

Leitsätze

    1. Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG führen.
    1. Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.08.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 08.08.2023 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin der U., PersNr. N01, wird in Höhe von 273,89 € im Monat mit Wirkung ab dem 01.07.2023 ausgesetzt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1.261,00 € festgesetzt.

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