Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-05, 3 Ws 65/24

3 Ws 65/24Obergericht05.03.2024

Regest

Die Maßregelvollzugsklinik hat bzgl. der Art und Weise der Vorführung des Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen. Eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt mit einer Übernachtung dort ist grundsätzlich möglich, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile hierdurch drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 65/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 3 Ws 65/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0305.3WS65.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 463 Abs. 5 S. 2, Abs. 3; § 454 Abs. 1; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 2

Leitsätze

Die Maßregelvollzugsklinik hat bzgl. der Art und Weise der Vorführung des Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen. Eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt mit einer Übernachtung dort ist grundsätzlich möglich, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile hierdurch drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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