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4 WF 26/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-04, 4 WF 26/24
4 WF 26/24Obergericht04.03.2024
1.Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung, die zwangsweise durchgesetzt werden soll, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dazu muss die verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, hinreichend bestimmt sein. 2.Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-03-04
Aktenzeichen: 4 WF 26/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0304.4WF26.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 35 Abs. 1 FamFG, § 220 Abs. 3 und 5 FamFG
1.Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung, die zwangsweise durchgesetzt werden soll, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dazu muss die verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, hinreichend bestimmt sein.
2.Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.
I.
Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 04.01.2024 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
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