Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-16, 4 UF 154/23

4 UF 154/23Obergericht16.02.2024

Regest

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. 2. Dabei ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. 3. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. 4. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. 5. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 154/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-16

Aktenzeichen: 4 UF 154/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0216.4UF154.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG, § 61 Abs. 1; 113 Abs. 1 S. 2; ZPO, § 3; § 522

Leitsätze

    1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
    1. Dabei ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
    1. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
    1. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
    1. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.10.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Schwelm –wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 302,27 € festgesetzt.

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