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6 WF 235/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-15, 6 WF 235/23
6 WF 235/23Obergericht15.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-15
Aktenzeichen: 6 WF 235/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0215.6WF235.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Auf das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Umgangspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 25.08.2023 (101 F 318/22) abgeändert und die an Frau E. Y. für die Tätigkeit als Umgangspflegerin im Zeitraum vom 25.11.2022 bis zum 30.06.2023 zu zahlende Vergütung auf insgesamt 10.140,42 Euro abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro, festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 776,49 Euro festgesetzt.
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