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7 U 30/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-08, 7 U 30/23
7 U 30/23Obergericht08.02.2024
Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-08
Aktenzeichen: 7 U 30/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0208.7U30.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1
Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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