Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-08, 7 U 30/23

7 U 30/23Obergericht08.02.2024

Regest

Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 30/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-08

Aktenzeichen: 7 U 30/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0208.7U30.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1

Leitsätze

Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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