Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 5 Ws 14/24

5 Ws 14/24Obergericht06.02.2024

Regest

Eine forensische (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, die Anlasstaten längere Zeit zurückliegen, noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr ausgeschöpft sind und das (derzeitige) Verhalten der Beschuldigten im Wohnverbund keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung von Mitpatienten bietet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 14/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 5 Ws 14/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.5WS14.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 126a StPO, § 63 StGB, § 1831 BGB, § 20 PsychKG NRW

Leitsätze

Eine forensische (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, die Anlasstaten längere Zeit zurückliegen, noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr ausgeschöpft sind und das (derzeitige) Verhalten der Beschuldigten im Wohnverbund keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung von Mitpatienten bietet.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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