Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 3 Ws 16/24

3 Ws 16/24Obergericht06.02.2024

Regest

Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 16/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 3 Ws 16/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.3WS16.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 1

Leitsätze

Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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