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3 Ws 16/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 3 Ws 16/24
3 Ws 16/24Obergericht06.02.2024
Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 3 Ws 16/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.3WS16.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 1
Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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