Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-02, 26 U 36/23

26 U 36/23Obergericht02.02.2024

Regest

Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Beandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten.Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen.Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 36/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 26 U 36/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0202.26U36.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 630a, 280, 823, 253 BGB

Leitsätze

Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Beandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten.Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen.Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus Anlass der streitgegenständlichen Fehlbehandlung sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 20 % und den Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) 80 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) zu 80 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110

% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.