Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-01, 2 ORs 63/23

2 ORs 63/23Obergericht01.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 ORs 63/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-01

Aktenzeichen: 2 ORs 63/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0201.2ORS63.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt wird.

  2. Die weitergehende Revision wird – unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im Übrigen – einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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