Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-18, 4 U 136/23

4 U 136/23Obergericht18.01.2024

Regest

Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 136/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-18

Aktenzeichen: 4 U 136/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0118.4U136.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 3a, LÖG NRW §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.2023 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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