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4 WF 156/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-09, 4 WF 156/23
4 WF 156/23Obergericht09.01.2024
Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2024-01-09
Aktenzeichen: 4 WF 156/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0109.4WF156.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG iVm den §§ 890, 891 ZPO, § 87 Abs. 2 FamFG
Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 10.05.2023 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.11.2023 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.
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