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4 UF 36/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-21, 4 UF 36/23
4 UF 36/23Obergericht21.12.2023
1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB besteht auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. 2. § 1571 BGB verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, so dass allein das Vorliegen einer Altersehe bzw. das Fehlen einer ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe zur Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB darstellen. 3. Zur Verminderung seiner Bedürftigkeit ist der Unterhaltsbedürftige nach § 1577 Abs. 1 BGB gehalten, neben seinen Renteneinkünften auch das ihm aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossene Vermögen für Unterhaltszwecke einzusetzen. 4. Im Rahmen der gebotenen Verwertung des Vermögensstamms, ist der Vermögensbetrag auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit umzurechnen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-21
Aktenzeichen: 4 UF 36/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.4UF36.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1571 Nr. 1 BGB, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 11.01.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe abgeändert.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an den Antragsgegner einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.297,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.564,00 € festgesetzt.
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