Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-19, 7 U 73/23

7 U 73/23Obergericht19.12.2023

Regest

1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst ist in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 284/15, BeckRS 2017, 103968 Rn. 14). 2. Lässt sich bei mehreren in Betracht kommenden Anstoßstellen und bestehenden Vorschäden eine (jedenfalls schadensvertiefende) Zuordnung zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht vornehmen, scheiden Ansprüche des Geschädigten aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 73/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 7 U 73/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1219.7U73.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 159, 160; BGB 249 ff.

Leitsätze

  1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst ist in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 284/15, BeckRS 2017, 103968 Rn. 14).

  2. Lässt sich bei mehreren in Betracht kommenden Anstoßstellen und bestehenden Vorschäden eine (jedenfalls schadensvertiefende) Zuordnung zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht vornehmen, scheiden Ansprüche des Geschädigten aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (8 O 243/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.860,45 EUR festgesetzt.

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