Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-14, 20 U 232/23

20 U 232/23Obergericht14.12.2023

Regest

1. Weigert sich der Hauptprozessbevollmächtigte des klagenden Versicherungsnehmers an einer zum Zwecke der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 174 Abs. 3 GVG) anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann dies als Beweisvereitelung zu bewerten und der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen sein (so auch hier, unter 2 c). 2. Das Verfahren nach § 174 Abs. 3 GVG ist in einem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung – weiterhin – als geeignet anzusehen (Abgrenzung u.a. von OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 – 38 U 6499/22).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 232/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-14

Aktenzeichen: 20 U 232/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1214.20U232.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Weigert sich der Hauptprozessbevollmächtigte des klagenden Versicherungsnehmers an einer zum Zwecke der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 174 Abs. 3 GVG) anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann dies als Beweisvereitelung zu bewerten und der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen sein (so auch hier, unter 2 c).

Das Verfahren nach § 174 Abs. 3 GVG ist in einem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung – weiterhin – als geeignet anzusehen (Abgrenzung u.a. von OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 – 38 U 6499/22).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.