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20 U 232/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-14, 20 U 232/23
20 U 232/23Obergericht14.12.2023
1. Weigert sich der Hauptprozessbevollmächtigte des klagenden Versicherungsnehmers an einer zum Zwecke der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 174 Abs. 3 GVG) anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann dies als Beweisvereitelung zu bewerten und der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen sein (so auch hier, unter 2 c). 2. Das Verfahren nach § 174 Abs. 3 GVG ist in einem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung – weiterhin – als geeignet anzusehen (Abgrenzung u.a. von OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 – 38 U 6499/22).
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 20 U 232/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1214.20U232.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Weigert sich der Hauptprozessbevollmächtigte des klagenden Versicherungsnehmers an einer zum Zwecke der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 174 Abs. 3 GVG) anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann dies als Beweisvereitelung zu bewerten und der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen sein (so auch hier, unter 2 c).
Das Verfahren nach § 174 Abs. 3 GVG ist in einem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung – weiterhin – als geeignet anzusehen (Abgrenzung u.a. von OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 – 38 U 6499/22).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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