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4 UF 108/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-28, 4 UF 108/23
4 UF 108/23Obergericht28.11.2023
1. Kann der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen, sei es etwa infolge langfristiger Inhaftierung oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts, ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen. 2. Die sich aus der Inobhutnahme ergebenden Befugnisse des Jugendamts nach § 42 SGB VIII machen eine Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten – seien dies die Eltern, sei es ein Vormund – nicht entbehrlich (vgl. OLG Hamm v. 23.05.2023 - II-7 UF 67/23, BeckRS 2023, 20715).
Entscheidungsdatum: 2023-11-28
Aktenzeichen: 4 UF 108/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1128.4UF108.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1674 Abs. 1, 1773 Abs. 1 BGB, § 1693 BGB, § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII , § 49 Abs. 1 FamFG
Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt W. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 21.07.2023, Az.: 42 F 101/23, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Minderjährigen Z. I., geboren am 00.00.0000, ruht.
Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt W. bestellt.
Für das Verfahren in beiden Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
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