Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-27, 4 UF 80/23

4 UF 80/23Obergericht27.11.2023

Regest

Bei ungelernten Arbeitnehmern ist bei fiktiver Einkommensermittlung in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit über längere Zeit ausgeübt worden ist und dort nachhaltige über den Mindestlohn hinausgehende Einkünfte erzielt worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 80/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-27

Aktenzeichen: 4 UF 80/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1127.4UF80.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1601, 1602, 1603, 1612a BGB

Leitsätze

Bei ungelernten Arbeitnehmern ist bei fiktiver Einkommensermittlung in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit über längere Zeit ausgeübt worden ist und dort nachhaltige über den Mindestlohn hinausgehende Einkünfte erzielt worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 31.03.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.11.2023 an den Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 9.793,50 € sowie laufenden Kindesunterhalt ab Dezember 2023 in Höhe von monatlich 272,00 €, jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.959,00 € festgesetzt.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

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