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11 U 112/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-24, 11 U 112/22
11 U 112/22Obergericht24.11.2023
Zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein in Teilen unrichtiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten eine Sachverständigenhaftung gem. § 839a BGB begründen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-11-24
Aktenzeichen: 11 U 112/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1124.11U112.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839a BGB
Zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein in Teilen unrichtiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten eine Sachverständigenhaftung gem. § 839a BGB begründen kann.
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 3 O 19/20) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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