Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-24, 11 U 112/22

11 U 112/22Obergericht24.11.2023

Regest

Zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein in Teilen unrichtiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten eine Sachverständigenhaftung gem. § 839a BGB begründen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 112/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-24

Aktenzeichen: 11 U 112/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1124.11U112.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839a BGB

Leitsätze

Zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein in Teilen unrichtiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten eine Sachverständigenhaftung gem. § 839a BGB begründen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 3 O 19/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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