Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-23, 1 Vollz 361/23

1 Vollz 361/23Obergericht23.11.2023

Regest

1.Der ab 21:30 Uhr beginnende Einschluss, der bis zum Beginn der Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Untergerbrachten sicherstellt, ist aus nachvollziehbaren organisatorischen und Sicherheitsgründen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden. 2. Der im SVVollzG NRW nicht definierte Begriff der "Nachtruhe", in der die Untergebrachten nach § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, ist "vollzugsspezifisch" zu verstehen, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und muss, was nach § 94 SVVollzG NRW dem/der Anstaltsleiter/in obliegt, der/die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeeit aufzunehmen sind. 3. Wegen seines vollzugsspezifischen Verständnisses ist der Begriff der "Nachtruhe" an den Besonderheiten und (Organisations)Erfordernissen der Vollzugsanstalt zu messsen , so dass nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 361/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 1 Vollz 361/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.1VOLLZ361.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW §§ 19 Abs. 2, 94

Leitsätze

1.Der ab 21:30 Uhr beginnende Einschluss, der bis zum Beginn der Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Untergerbrachten sicherstellt, ist aus nachvollziehbaren organisatorischen und Sicherheitsgründen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden.

2. Der im SVVollzG NRW nicht definierte Begriff der "Nachtruhe", in der die Untergebrachten nach § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, ist "vollzugsspezifisch" zu verstehen, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und muss, was nach § 94 SVVollzG NRW dem/der Anstaltsleiter/in obliegt, der/die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeeit aufzunehmen sind.

3. Wegen seines vollzugsspezifischen Verständnisses ist der Begriff der "Nachtruhe" an den Besonderheiten und (Organisations)Erfordernissen der Vollzugsanstalt zu messsen , so dass nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG)

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