projekte
3 Ws 426/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-21, 3 Ws 426/23
3 Ws 426/23Obergericht21.11.2023
Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 3 Ws 426/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.3WS426.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.