Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-21, 3 Ws 426/23

3 Ws 426/23Obergericht21.11.2023

Regest

Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 426/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-21

Aktenzeichen: 3 Ws 426/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.3WS426.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

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