Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-20, 4 WF 126/23

4 WF 126/23Obergericht20.11.2023

Regest

1. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört – unter Berücksichtigung des angemessenen Schonvermögens – auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag. 2. Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war. 3. Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 126/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-20

Aktenzeichen: 4 WF 126/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1120.4WF126.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört – unter Berücksichtigung des angemessenen Schonvermögens – auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

  2. Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war.

  3. Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 31.07.2023 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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