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18 U 225/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-20, 18 U 225/22
18 U 225/22Obergericht20.11.2023
1) Eine SCR-Steuerung, die eine „Rückkehr“ vom sog. Online-Modus in den sog. Füllstandsmodus nicht oder lediglich unter zu engen Bedingungen zulässt, kann eine Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10 VO(EG) 715/2007 darstellen. Das Verbleiben im Online-Modus ist erst dann unbedenklich, wenn der Füllstandmodus gegenüber dem Online-Modus keine verstärkte Reduzierung der Stickoxidemissionen (mehr) bewirken könnte. (2) Ein Thermofenster, aufgrund dessen unterhalb von 14° C eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate stattfindet, stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO(EG) 715/2007 dar. (3) Eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), die nicht in jeder Aufwärmphase des Motors zu einer Herabsetzung der Kühlmittel-Temperatur führt, sondern unter bestimmten Bedingungen deaktiviert bleibt, obwohl ihre weitergehende Aktivierung technisch möglich wäre, stellt eine Deaktivierung eines Teils des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO(EG) 715/2007 und mithin ebenfalls eine Abschalteinrichtung dar. (4) Zur Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hätte die Beklagte im Hinblick auf die seit Ende 2015 sogar öffentlich geführte Diskussion um die Vorschriften der Art. 3, 5 VO(EG) 715/2007 darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen ihre Repräsentanten auch noch im Mai 2017 (Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger) von einer materiellrechtlichen Konformität ihrer Fahrzeuge oder von der Bestandskraft einer erteilten Typgenehmigung ausgingen, ohne die Möglichkeit deren Wegfalls zu erwägen. (5) Bezüglich des Differenzschadens ist eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die die (gezogenen) Nutzungen und den gegenwärtigen Fahrzeugwert („Restwert“) sowie im Hinblick auf ein etwaiges Update zu erwägen. Um das Update jenseits der Bemessung der Differenzschadensquote eigenständig zu berücksichtigen, muss durch das Update eine weitere Schadensminderung eingetreten sein. Daran kann es fehlen, soweit das Update bereits in dem für das Fahrzeug ermittelten Restwert „eingepreist“ ist.
Entscheidungsdatum: 2023-11-20
Aktenzeichen: 18 U 225/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1120.18U225.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 826, 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV
(2) Ein Thermofenster, aufgrund dessen unterhalb von 14° C eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate stattfindet, stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO(EG) 715/2007 dar.
(3) Eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), die nicht in jeder Aufwärmphase des Motors zu einer Herabsetzung der Kühlmittel-Temperatur führt, sondern unter bestimmten Bedingungen deaktiviert bleibt, obwohl ihre weitergehende Aktivierung technisch möglich wäre, stellt eine Deaktivierung eines Teils des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO(EG) 715/2007 und mithin ebenfalls eine Abschalteinrichtung dar.
(4) Zur Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hätte die Beklagte im Hinblick auf die seit Ende 2015 sogar öffentlich geführte Diskussion um die Vorschriften der Art. 3, 5 VO(EG) 715/2007 darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen ihre Repräsentanten auch noch im Mai 2017 (Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger) von einer materiellrechtlichen Konformität ihrer Fahrzeuge oder von der Bestandskraft einer erteilten Typgenehmigung ausgingen, ohne die Möglichkeit deren Wegfalls zu erwägen.
(5) Bezüglich des Differenzschadens ist eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die die (gezogenen) Nutzungen und den gegenwärtigen Fahrzeugwert („Restwert“) sowie im Hinblick auf ein etwaiges Update zu erwägen.
Um das Update jenseits der Bemessung der Differenzschadensquote eigenständig zu berücksichtigen, muss durch das Update eine weitere Schadensminderung eingetreten sein. Daran kann es fehlen, soweit das Update bereits in dem für das Fahrzeug ermittelten Restwert „eingepreist“ ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.916,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,
die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %; die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung: bis zum 12.10.2023 bis zu 35.0000,00 €, ab dem 13.10.2023 bis zu 7.000,00 €
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