Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-17, 7 U 71/23

7 U 71/23Obergericht17.11.2023

Regest

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22 (GRUR-RS 2023, 30210) gibt dem Senat keine Veranlassung zur Aufgabe seiner Rechtsauffassung (OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505), dass im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender Kontrollverlust als solcher die Annahme eines immateriellen Schadens nicht trägt. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und / oder dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen oder die Revision zuzulassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 71/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 7 U 71/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1117.7U71.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: Art. 5 DSGVO; Art. 6 DSGVO; Art. 7 DSGVO; Art. 15 DSGVO; Art. 25 DSGVO; Art. 32 DSGVO; Art. 82 DSGVO; Art. 99 Abs. 2 DSGVO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 256 Abs. 1; § 259 ZPO; § 890 Abs. 2 ZPO; § 3 ZPO; § 48 Abs. 2 GKG

Leitsätze

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22 (GRUR-RS 2023, 30210) gibt dem Senat keine Veranlassung zur Aufgabe seiner Rechtsauffassung (OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505), dass im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender Kontrollverlust als solcher die Annahme eines immateriellen Schadens nicht trägt. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und / oder dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen oder die Revision zuzulassen.

Tenor

Die Aussetzungsanträge des Klägers werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 02.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 406/22) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren wird unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.05.2023 (Bl. 1606 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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