Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-14, 3 Ws 376/23

3 Ws 376/23Obergericht14.11.2023

Regest

1. Eine Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine (sofortige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung, in welcher eine Auslagenentscheidung fehlt, scheidet aus, wenn diese gerade darauf gestützt wird, dass die Kostengrundentscheidung eine solche Auslagenentscheidung enthalten habe, welche lediglich nicht protokolliert worden sei. 2. Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Eintrag über den Verzicht auf Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung, der vorgelesen und genehmigt wurde, nimmt an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO teil.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 376/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 3 Ws 376/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1114.3WS376.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 464; §§ 273 Abs. 3, 274

Leitsätze

    1. Eine Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine (sofortige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung, in welcher eine Auslagenentscheidung fehlt, scheidet aus, wenn diese gerade darauf gestützt wird, dass die Kostengrundentscheidung eine solche Auslagenentscheidung enthalten habe, welche lediglich nicht protokolliert worden sei.
    1. Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Eintrag über den Verzicht auf Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung, der vorgelesen und genehmigt wurde, nimmt an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO teil.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

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