Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-09, 3 ORs 60/23

3 ORs 60/23Obergericht09.11.2023

Regest

1. § 13 Abs. 2 StGB ist auch auf Fahrlässigkeitsdelikte anwendbar. 2. Es ist jedenfalls dann nicht rechtsfehlerhaft, einen möglichen zukünftigen Widerruf der ärztlichen Approbation in der Strafzumessung des tatrichterlichen Urteils unerörtert zu lassen, wenn ein solcher Widerruf nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht wahrscheinlich erscheint.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 60/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-09

Aktenzeichen: 3 ORs 60/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1109.3ORS60.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 13 Abs. 2, StGB § 46, StGB § 222; StPO 267 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

    1. § 13 Abs. 2 StGB ist auch auf Fahrlässigkeitsdelikte anwendbar.
    1. Es ist jedenfalls dann nicht rechtsfehlerhaft, einen möglichen zukünftigen Widerruf der ärztlichen Approbation in der Strafzumessung des tatrichterlichen Urteils unerörtert zu lassen, wenn ein solcher Widerruf nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht wahrscheinlich erscheint.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels (einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen) – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen schuldig ist, verworfen.

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