Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-09, 20 U 206/23

20 U 206/23Obergericht09.11.2023

Regest

1. Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird. 2. Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 206/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-09

Aktenzeichen: 20 U 206/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1109.20U206.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird.

Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).

Tenor

wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

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