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20 U 206/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-09, 20 U 206/23
20 U 206/23Obergericht09.11.2023
1. Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird. 2. Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2023-11-09
Aktenzeichen: 20 U 206/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1109.20U206.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird.
Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
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