Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-07, 3 Ws 383/23

3 Ws 383/23Obergericht07.11.2023

Regest

1. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften (unter Umständen mehrwöchigen) , keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. 2. Der Umstand, dass ein Vollzugsplan erstellt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 383/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-07

Aktenzeichen: 3 Ws 383/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.3WS383.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2 S. 2; SVVollzG NW § 9

Leitsätze

    1. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften (unter Umständen mehrwöchigen) , keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans.
    1. Der Umstand, dass ein Vollzugsplan erstellt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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