projekte
3 Ws 383/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-07, 3 Ws 383/23
3 Ws 383/23Obergericht07.11.2023
1. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften (unter Umständen mehrwöchigen) , keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. 2. Der Umstand, dass ein Vollzugsplan erstellt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat.
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 3 Ws 383/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.3WS383.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2 S. 2; SVVollzG NW § 9
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.