Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-03, 13 UF 106/22

13 UF 106/22Obergericht03.11.2023

Regest

1. Das Umgangsverfahren erledigt sich nicht durch Ablauf der Frist für einen Umgangsausschluss. 2. Ausnahmsweise kann der Umgangsantrag eines Elternteils zurückzuweisen sein, ohne dass weitere Anordnungen zum Umgang getroffen werden oder der Umgang befristet ausgeschlossen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 106/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-03

Aktenzeichen: 13 UF 106/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1103.13UF106.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1684

Leitsätze

    1. Das Umgangsverfahren erledigt sich nicht durch Ablauf der Frist für einen Umgangsausschluss.
    1. Ausnahmsweise kann der Umgangsantrag eines Elternteils zurückzuweisen sein, ohne dass weitere Anordnungen zum Umgang getroffen werden oder der Umgang befristet ausgeschlossen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am erlassenen 24.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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