Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-30, 11 U 5/23

11 U 5/23Obergericht30.10.2023

Regest

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe gem. § 34 PStG dient Beweiszwecken. Sie ist nach dem AufenthG nicht erforderlich, um ein Visum für eine Einreise nach oder eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, so dass eine amtspflichtwidrig verzögerte Nachbeurkundung regelmäßig keinen mit einer verzögerten Einreise begründeten Amtshaftungsanspruch begründen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 5/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-30

Aktenzeichen: 11 U 5/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1030.11U5.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 34 PStG, §§ 6, 7, 28 AufenthG

Leitsätze

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe gem. § 34 PStG dient Beweiszwecken. Sie ist nach dem AufenthG nicht erforderlich, um ein Visum für eine Einreise nach oder eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, so dass eine amtspflichtwidrig verzögerte Nachbeurkundung regelmäßig keinen mit einer verzögerten Einreise begründeten Amtshaftungsanspruch begründen kann.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (5 O 108/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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