Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-25, 20 U 356/21

20 U 356/21Obergericht25.10.2023

Regest

Anspruch wegen Kfz-Teilediebstahl bejaht, da die für den Versicherungsnehmer stehende Redlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist und keine Tatsachen festzustellen sind, nach welchen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 356/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-25

Aktenzeichen: 20 U 356/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1025.20U356.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Anspruch wegen Kfz-Teilediebstahl bejaht, da die für den Versicherungsnehmer stehende Redlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist und keine Tatsachen festzustellen sind, nach welchen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 77/20) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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