Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-24, 4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG Hamm

4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG HammObergericht24.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG Hamm — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG Hamm

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.4ORS112.23OLG.HAM.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.