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13 UF 124/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-24, 13 UF 124/22
13 UF 124/22Obergericht24.10.2023
Die Auskunft über die wertbildenden Faktoren einer freiberuflichen Praxis ist so zu erteilen, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der modifizierten Ertragswertmethode für die Praxisbewertung überlassen bleibt. Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs.
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 13 UF 124/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.13UF124.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1379
Die Auskunft über die wertbildenden Faktoren einer freiberuflichen Praxis ist so zu erteilen, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der modifizierten Ertragswertmethode für die Praxisbewertung überlassen bleibt.
Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs.
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 15.06.2022 wird der Antragsteller verpflichtet,
a. über die offenen Forderungen, die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (ausschließlich bezogen auf Forderungen des Antragstellers persönlich) bestanden, sowie
b. über den Sachwert durch Angabe der wertbildenden Faktoren des Notariats R., einschließlich der am 01.09.2018 bestandenen offenen Forderungen des Notariats, und
a. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (bezogen auf den Antragsteller) bestanden,
b. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 im Notariat Dr. Z. R. bestanden.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin bleiben zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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