Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-24, 10 U 15/23

10 U 15/23Obergericht24.10.2023

Regest

1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite.2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt.3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 15/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 10 U 15/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.10U15.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 2169

Leitsätze

  1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite.2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt.3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie die angegriffene Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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