Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-26, 3 Ws 325/23

3 Ws 325/23Obergericht26.09.2023

Regest

1. Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint . 2. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft zu machen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 325/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-26

Aktenzeichen: 3 Ws 325/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0926.3WS325.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: StPO §§ 35 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 2; 311 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1

Leitsätze

    1. Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint .
    1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft zu machen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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