Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-26, 3 Ws 301/23

3 Ws 301/23Obergericht26.09.2023

Regest

Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 301/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-26

Aktenzeichen: 3 Ws 301/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0926.3WS301.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 68b Abs. 2; § 56c Abs. 3

Leitsätze

Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten werden der Staatskasse auferlegt.

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