Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-25, 22 U 32/23

22 U 32/23Obergericht25.09.2023

Regest

1. Der große Schadensersatz in einem „Dieselfall“ ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auf Ersatz des Nettokaufpreises (abzüglich der Nutzungsentschädigung) gerichtet. § 17 UStG führt nicht zu einer anderen Bewertung. 2. Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger schätzt der Senat die Nutzungsentschädigung auf Grundlage des Bruttokaufpreises, weil dieser den zugrunde zu legenden Marktwert bestimmt. 3. Steuervorteile des Klägers aufgrund einer Absetzung für Abnutzung (AfA) sind nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Steuervorteile, weil die Schadensersatzleistung wegen der Aufdeckung von stillen Reserven steuerpflichtig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 32/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-25

Aktenzeichen: 22 U 32/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0925.22U32.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 826

Leitsätze

    1. Der große Schadensersatz in einem „Dieselfall“ ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auf Ersatz des Nettokaufpreises (abzüglich der Nutzungsentschädigung) gerichtet. § 17 UStG führt nicht zu einer anderen Bewertung.
    1. Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger schätzt der Senat die Nutzungsentschädigung auf Grundlage des Bruttokaufpreises, weil dieser den zugrunde zu legenden Marktwert bestimmt.
    1. Steuervorteile des Klägers aufgrund einer Absetzung für Abnutzung (AfA) sind nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Steuervorteile, weil die Schadensersatzleistung wegen der Aufdeckung von stillen Reserven steuerpflichtig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 370/20) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 45.688,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen, darüber hinaus an die Klagepartei weitere 15.364,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.04.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Porsche Cayenne S V8 4.2 TDI Euro 5 mit der FIN FIN01 nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten der II. Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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