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1 Vollz 340+341/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-25, 1 Vollz 340+341/23
1 Vollz 340+341/23Obergericht25.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 1 Vollz 340+341/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0925.1VOLLZ340.341.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit festgestellt wurde, dass die Haftraumdurchsuchung vom 01.07.2022 rechtswidrig war.
Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftraumdurchsuchung vom 01.07.2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens gesamten Verfahrens (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 465 StPO).
Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. M. aus R. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, §119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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