Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-22, 2 WF 58/23

2 WF 58/23Obergericht22.09.2023

Regest

Auch nach der Neufassung des § 55 SGB VIII gilt, dass der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen hat (vgl. BGH Beschluss v. 15.9.2021 – XII ZR 231/21 – FamRZ 2021, 1885, zit. n. juris, Rn. 27). Allein deren Fehlen kann daher regelmäßig nicht zur Entlassung des Jugendamts als Vormund führen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 58/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-22

Aktenzeichen: 2 WF 58/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0922.2WF58.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1804 Abs. 3 BGB, 55 SGB VIII

Leitsätze

Auch nach der Neufassung des § 55 SGB VIII gilt, dass der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen hat (vgl. BGH Beschluss v. 15.9.2021 – XII ZR 231/21 – FamRZ 2021, 1885, zit. n. juris, Rn. 27). Allein deren Fehlen kann daher regelmäßig nicht zur Entlassung des Jugendamts als Vormund führen.

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes gegen den am 02.01.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

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