Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-21, 5 Ws 199/23

5 Ws 199/23Obergericht21.09.2023

Regest

1) Im Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - 1 Ws 5/13). 2) Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 199/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 5 Ws 199/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0921.5WS199.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 116 Abs. 4 StPO

Leitsätze

  1. Im Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - 1 Ws 5/13).
  2. Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den Gründen der dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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