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11 W 66/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-19, 11 W 66/23
11 W 66/23Obergericht19.09.2023
Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.
Entscheidungsdatum: 2023-09-19
Aktenzeichen: 11 W 66/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0919.11W66.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 380, 381 ZPO
Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.
Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird.
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