Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-19, 11 W 66/23

11 W 66/23Obergericht19.09.2023

Regest

Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 66/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: 11 W 66/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0919.11W66.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 380, 381 ZPO

Leitsätze

Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird.

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