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2 ORbs 79/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-31, 2 ORbs 79/23
2 ORbs 79/23Obergericht31.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-31
Aktenzeichen: 2 ORbs 79/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0831.2ORBS79.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.
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