Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-29, 4 WF 110/23

4 WF 110/23Obergericht29.08.2023

Regest

1. Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist. 2. Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden. 3. Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 110/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: 4 WF 110/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.4WF110.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: Art 6 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 NamÄndG

Leitsätze

Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist.

Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden.

Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Kindesvaters vom 12.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 19.06.2023 als unzulässig zu verwerfen.

Der Kindesvater erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, insbesondere auch dazu, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.

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