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11 W 59/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-29, 11 W 59/23
11 W 59/23Obergericht29.08.2023
Besteht für das Grundstück eines privaten Eigentümers eine von einem benachbarten Straßengrundstück eines Hoheitsträgers ausgehende Überflutungsgefahr, kann der Eigentümer einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gglfs. mit zivilrechtlichen und mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen. Verfolgt er in einem derartigen Fall den Anspruch auf dem Zivilrechtsweg, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist über den geltend gemachten prozessualen Anspruch vielmehr unter allen in Betracht kommenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Entscheidungsdatum: 2023-08-29
Aktenzeichen: 11 W 59/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.11W59.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 17 GVG
Besteht für das Grundstück eines privaten Eigentümers eine von einem benachbarten Straßengrundstück eines Hoheitsträgers ausgehende Überflutungsgefahr, kann der Eigentümer einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gglfs. mit zivilrechtlichen und mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen. Verfolgt er in einem derartigen Fall den Anspruch auf dem Zivilrechtsweg, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist über den geltend gemachten prozessualen Anspruch vielmehr unter allen in Betracht kommenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. Juli 2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert der Beschwerde wird auf 3.300,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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