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18 U 168/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-10, 18 U 168/22
18 U 168/22Obergericht10.08.2023
1. Der durch den Fahrzeugerwerb in den „Dieselfällen“ geschädigte Fahrzeugkäufer kann auch im Rahmen von § 852 Satz 1 BGB den kleinen Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller geltend machen. 2. Für die Berechnung des kleinen Schadensersatzes im Rahmen von § 852 Satz 1 BGB ist eine etwaige Händlermarge ohne Bedeutung, sofern der vom Fahrzeughersteller erlangte Händlereinkaufspreis den objektiven Fahrzeugminderwert im Kaufzeitpunkt übersteigt.
Entscheidungsdatum: 2023-08-10
Aktenzeichen: 18 U 168/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0810.18U168.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 852 BGB
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 85/22, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 3.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die bis zum 10.07.2022 entstandenen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die danach entstandenen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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